AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen BETECH GmbH
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle wechselseitigen Ansprüche zwischen BETECH GmbH (im Folgenden „BETECH GmbH“ oder „wir“) einerseits und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten unsere AGB auch für künftige Rechtsgeschäfte, auch wenn sie im Einzelfall (etwa bei Folgeaufträgen) nicht ausdrücklich vereinbart sind.
1.2 Widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich und (gegenüber Unternehmern) schriftlich zugestimmt haben. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, insbesondere im Hinblick auf Lieferzeiten und Preise. Wir sind zur Anpassung von Preisen berechtigt, wenn sich die für die Preiskalkulation relevanten Faktoren, insbesondere Einkaufspreise für Rohstoffe, ändern. Allfällige Änderungen werden dem Kunden unverzüglich bekannt gegeben.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmern erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 Die Annahme unseres Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
2.4 Gegenüber Verbrauchern sind unsere Kostenvoranschläge, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, verbindlich und unentgeltlich. Gegenüber Unternehmern sind unsere Kostenvoranschläge, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, unverbindlich und entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
- Leistungsausführung
3.1 Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
3.2 Sollten unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung behördlicher Genehmigungen erforderlich sein, haften wir nicht dafür, dass die Genehmigungen auch tatsächlich erteilt werden. Der für die Erbringung unserer Leistungen vereinbarte Preis ist daher auch dann zu bezahlen, wenn eine Bewilligung bzw Genehmigung nicht erteilt wird, unsere Leistung jedoch vereinbarungsgemäß erbracht wurde. Für die Vertragserfüllung allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat der Kunde auf seine Kosten einzuholen und uns nachzuweisen. Allfälligen Informationspflichten hat der Kunde selbständig nachzukommen.
3.3 Der Kunde hat uns die zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitgerecht und kostenfrei beizustellen. Sind zur Erbringung unserer Leistungen ein Lokalaugenschein und/oder Prüfungen vor Ort erforderlich, so ist unser Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an der Befundaufnahme bzw der Prüfung mitzuwirken und falls erforderlich, den Zugang zu den entsprechenden Objekten bzw zum überprüfenden Bauteil in der Weise zu ermöglichen, dass eine ungehinderte Vertragserfüllung erfolgen kann. Der Kunde hat alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen. Im Zuge unserer Tätigkeit vor Ort wird es in der Regel erforderlich sein, digitale Lichtbilder von Objekten für auftragsbezogene Dokumentationszwecke anzufertigen. Der Kunde erteilt dazu seine Zustimmung oder wird diese, soweit erforderlich, von Dritten einholen.
3.4 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich Energie (Strom) und geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat unser Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden mangels anderweitiger Vereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal einem Meter bleiben unberücksichtigt.
3.6 Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung nachzuweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht korrekt festgestellt wurden.
3.7 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie insbesondere Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung, zusätzlich verrechnet.
3.8 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bzw bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden sind nicht von uns zu vertreten.
3.9 Geringfügige und unserem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben vorbehalten.
3.10 Sollten in diesen AGB nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sein, gelten die einschlägigen ÖNORMEN.
- Leistungsfristen und Termine
4.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesichert wurde. Durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände, die nicht in unserer Sphäre liegen, kann sich die Ausführung verzögern.
4.2 Sollte der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert werden und sind die hierfür ursächlichen Umstände nicht durch uns zu vertreten, so werden zugesicherte Fristen und Termine entsprechend verlängert.
4.3 Die durch Verzögerungen verursachten Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von uns zu vertreten sind.
4.4 Beseitigt der Kunde die Umstände, welche die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von uns eingeräumten und angemessen Frist, sind wir berechtigt, über die von uns bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Wiederbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
- Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Preisangaben verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie allfällige Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben, welche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, hat unser Kunde zu tragen, sofern nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird.
5.2 Mangels anderslautender Vereinbarung, haben Zahlungen binnen 10 Tagen ab Fertigstellung unserer Leistung spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Skonto- und Rabattabzüge sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Wir sind berechtigt, Anzahlungen oder Sicherstellungen für unsere Forderungen zu verlangen, wenn der Kunde Neukunde ist, über keine ausreichende Bonität verfügt oder sich diese erheblich verschlechtert. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Darüber hinaus sind uns Mahnspesen und die mit der anwaltlichen und gerichtlichen Geltendmachung unserer Forderung zusammenhängenden Kosten zu ersetzen.
5.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung auf, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
5.4 Sollten seitens des Kunden zusätzliche, über den erteilten Auftrag hinausgehende Leistungen gewünscht oder angeordnet werden und hierfür kein Zusatzentgelt vereinbart sein, haben wir Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.5 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate oder unser Kunde ist Verbraucher und wir erbringen Letzterem gegenüber unsere Leistung auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlages.
5.6 Der unternehmerische Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, sofern die Gegenansprüche nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. 5.7 Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten unsere Rechnungen als akzeptiert, wenn unser Kunde nicht spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
- Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten und montierten Waren vor.
6.2 Sofern von dritter Seite auf die, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder montierten, Waren zugegriffen wird, hat der Kunde uns umgehend schriftlich zu verständigen.
6.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände gemäß Punkt 5.2 bekannt, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
- Vertragsrücktritt
7.1 Im Falle des Vertragsrücktrittes, der nicht unserer Sphäre zuzurechnen ist, ist unser Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 25% des vereinbarten Brutto-Auftragswertes zu leisten.
- Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ein Jahr ab Übergabe.
8.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
8.3 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.
8.4 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden eine angemessene Frist, zumindest jedoch zwei Versuche einzuräumen.
8.5 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
8.6 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
8.7 Der unternehmerische Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
8.8 Mängel am Liefergegenstand oder unserer Leistung, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ware und Leistung als genehmigt gilt.
8.9 Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Verzugs- oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob schuldhaft durch uns verursacht.
8.10 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
8.11 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
8.12 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.8.13 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Geistiges Eigentum
9.1 Die technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Kunden weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden; sie sind, sobald sie vom Kunden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Bezahlung der Schlussrechnung samt allfälligen Kopien an uns zurückzustellen.
- Sonstiges
10.1 Für das Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Geltung österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
10.2 Gerichtsstand ist das sachlich für Krumbach Vorarlberg zuständige Gericht. Es steht uns auch frei, am ordentlichen Gerichtsstand des Kunden Klage zu führen.
10.3 Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass mitgeteilte Daten be- bzw verarbeitet und zum Zweck der automatischen Verarbeitung bei uns gespeichert werden.
10.4 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des sonstigen Inhaltes nicht. Es gilt eine zulässige Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
BETECH GmbH
Halden 231
6942 Krumbach